§ 47A ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 47a Zu Art. 45 des Zollkodex
Die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte