§ 14 UVEG
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.10.1962
§ 14
(1) Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12 müssen bei sonstigem Ausschluß spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zustandekommen einer schriftlichen Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder ab dem Wirksamwerden einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder ab Zustellung einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme der Finanzlandesdirektion bei der für den betreffenden Geschädigten gemäß § 18 des Anmeldegesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion schriftlich eingebracht werden. Falls der Geschädigte bereits in der Anmeldung das Vorliegen der wirtschaftlichen Not dargetan hat, so gilt dies als Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches.
(2) Das Ansuchen ist unter Angabe des für die Gewährung des Härteausgleiches maßgebenden Sachverhaltes und der Beweismittel zu begründen. Können verlangte Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
