§ 19 UVEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.10.1962
§ 19
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 3 Abs. 2 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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