§ 15 UVEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.10.1962
§ 15
Die gemäß § 18 Anmeldegesetz für die Entgegennahme von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem Berechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Hiebei hat die Finanzlandesdirektion auf einen etwa vorliegenden Beweisnotstand in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie aus den persönlichen und beruflichen Umständen des Geschädigten und den am Schadensort gegebenen Verhältnissen auf Art und Umfang eines behaupteten Schadens schließt.

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