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Abschnitt 7c Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 15.02.2022
§ 40g Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(1) Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:
- 1. Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
- 2. Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
- 3. Die begünstigten Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
- 4. Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.
(2) Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres AN das Finanzamt zu übermitteln.
(4) Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt.
