§ 40F TDBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 40f Vollständigkeitserklärung zu ARFLeistungen
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARFLeistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen AN den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

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