§ 40H TDBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 15.02.2022
§ 40h Geltung der übrigen Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte