§ 40E TDBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 40e Verwendungskontrolle von ARFLeistungen
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARFLeistungen AN Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

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