§ 40D TDBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 40d Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARFMitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARFVerordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARFLeistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

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