§ 46 TABMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 46
(1) Der Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 29, jeweils samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 sowie 13, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, § 39 Abs. 1 und 3, §§ 42 bis 45, sowie die Neubezeichnung des § 47, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt und
1. in den 42 Monaten vor dem 24. August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
2. vor dem 24. August 1971 geboren wurde und am 24. August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.

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