Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2009
§ 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
(1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme Bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Bedingt entlassen, so hat Gericht'>Das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder Zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter
- 1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),
- 2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,
- 2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
- 3. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
- 4. aus lebenslanger Freiheitsstrafe
(3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen.
