§ 49 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 49 Berechnung der Probezeiten
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die Entlassung'>Bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht Bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den Bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit Bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.

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