§ 5 SOZBEZG 2024

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.

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