§ 4 SOZBEZG 2024

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 4 Strafbestimmung
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

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