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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
(1) Personen, die
- 1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß MTF-SHD-G besitzen, und
- 2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg. cit. besitzen,
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
