§ 54 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Hauptstück Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
(1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und
2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.

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