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8. Abschnitt Fortbildungen und RezertifizierungenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 50 Fortbildung
(1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
- 1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
- 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
