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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
(1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist
(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist
- 1. eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und
- 2. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
- 3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
