§ 41 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Besondere Notfallkompetenzen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 41 Allgemeines
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung
1. des Moduls 2 und
2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte