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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
(1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
- 1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
- 2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
- 1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und
- 2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
- 3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
