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Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten COKosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von COEmissionen bestehtStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
Anl. 1
Anhang 1
Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von COEmissionen besteht, beruht auf jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise einer Anpassung der Leitlinien durch Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission, soll der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Ergänzung des Anhangs privatwirtschaftlich festlegen können. Für die Publizität dieser Festlegung soll auf der Internetseite der Abwicklungsstelle gesorgt werden.
