§ 68B RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 68b Überstellung
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.

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