§ 68C RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 68c Aufwandsentschädigung
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.

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