§ 68A RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 18.06.2015
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.

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