§ 68 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 68 Dienstzulage
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4 €,
2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 304,8 €,
3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 469,9 €,
4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 553,6 €,
5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 704,9 €,
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 469,9 €,
7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 297,9 €,
8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 615,2 €,
9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 187,4 €,
10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 829,3 €.

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