§ 67 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

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