§ 2 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 2 Arbeitsgebiete
Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:
1. Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
2. Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
4. Sachen des Firmenbuchs.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte