§ 3 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1986
§ 3 Voraussetzungen der Übertragung
Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

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