§ 1 RPFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

I. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1986
§ 1 Begriff
Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

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