Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2017
§ 57 Urkunden über Todesfälle
(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
- 1. die Namen des Verstorbenen;
- 2. das Geschlecht des Verstorbenen;
- 3. den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
- 4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;
- 5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;
- 6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
- 7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
- 8. das Datum der Ausstellung;
- 9. die Namen des Standesbeamten;
- 10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.
(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:
- 1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
- 2. das Geschlecht des Kindes;
- 3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
- 4. die Namen der Eltern;
- 5. das Datum der Ausstellung;
- 6. die Namen des Standesbeamten.
