§ 57A PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 57a Urkunden über Fehlgeburten
Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:
1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;
2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;
3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);
5. das Datum der Ausstellung;
6. die Namen des Standesbeamten.

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