§ 38 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 38 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
(1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmbh'>Gmbh hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.
(2) Die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(3) Die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form AN die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh zu richten. Die Beiziehung der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.

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