§ 39 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 39 Post-Control-Kommission
(1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh AN die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung AN Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.

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