§ 6 KOG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 6 Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und AN keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und Verhältnismäßig ist.

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