§ 25 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

10. Abschnitt Internationale Marken
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2019
§ 25 Inlandsgebühr
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der AN das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.
(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der AN das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte