§ 24 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 24 Erneuerungsgebühren
(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
1. für eine Marke700 Euro,
2. für eine Verbandsmarke1 300 Euro,
3. für eine Gewährleistungsmarke1 300 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

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