§ 25A PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2019
§ 25a Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung
Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt AN das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte