§ 20 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Musteranmeldungen und Muster
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 20 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung65 Euro,
b) für eine Sammelanmeldung122 Euro,
zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.

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