§ 21 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 21 Erneuerungsgebühren
(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
1. für Einzelmuster125 Euro,
2. für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster85 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

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