§ 2 ORF

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 09.09.2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
2. Unternehmer: Unternehmer im Sinne des § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993;
3. Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG 1993.

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