§ 33 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 33 Übergangsbestimmungen
Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss AN andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

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