§ 32 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 32 Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. die PiKennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
2. die PiKennzeichnung wurde nicht angebracht;
3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
4. die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte