§ 34 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 34 Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWGBauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EGEntwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.

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