§ 15 ODGV 2011
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 15 Allgemeine Grundsätze der PiKennzeichnung
(1) Die PiKennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die PiKennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.
(2) Die PiKennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche
- 1. die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder
- 2. die in § 14 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.
(3) Indem er die PiKennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die PiKennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.
(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der PiKennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der PiKennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(6) Die PiKennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
