§ 14 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 14 Neubewertung der Konformität
Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß neu bewertet werden. Die PiKennzeichnung ist gemäß anzubringen.

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