§ 16 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 16 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der PiKennzeichnung
(1) Die PiKennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form:
(2) Die Mindesthöhe der PiKennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.
(3) Die sich aus dem in Abs. 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.
(4) Die PiKennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
(5) Die PiKennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.
(6) Nach der PiKennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
(7) Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.
(8) Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Anlage A.4.1 der VBV 2002 entsprechen und nicht mit der PiKennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung nach der PiKennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

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