§ 12 NOTIFG 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.08.1999
§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 3 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 5 und 7, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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