§ 13 NOTIFG 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 13
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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