§ 28 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 28
Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

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