§ 29 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 29
Werden zur Berufsausübung im Sinn des § 22 Abs. 1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet, so gelten die §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß.

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